Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für Jugendliche und Heranwachsende. Aufgrund des jungen Alters steht ein erzieherischer Gedanken im Vordergrund und nicht, wie im allgemeinen Strafrecht, Schuldfrage und Strafzumessung. Als jugendlich gilt, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre, als heranwachsend, wer zwischen 18 und 20 Jahren alt war. Bei Heranwachsenden wird allerdings zuvor geprüft, ob das Jugendstrafrecht in Frage kommt. Dies ist der Fall, wenn die Persönlichkeit darauf schließen lässt, dass eine „Reifeverzögerung“ vorliegt oder es sich bei der Tat um eine jugendlich-typische Verfehlung handelt. Kinder unter 14 Jahren sind gar nicht strafmündig. Im Jugendstrafrecht gilt für alle Ermittlungs- und Strafverfahren grundsätzlich die Strafprozessordnung. Es sei denn das Jugendgerichtsgesetz (JGG) oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig.

Vorladung und Vernehmung von Jugendlichen

Auch als Jugendlicher bist du nicht verpflichtet einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, d.h. du musst und solltest zu einer Vernehmung nicht erscheinen. Du musst auch den vorgegebenen Termin nicht absagen. Als Zeug*in bist du ebenfalls nicht verpflichtet dort zu erscheinen, es sei denn, der Auftrag dazu kommt von der Staatsanwaltschaft (Siehe Vorladung zur Zeugenvernehmung). Falls du einen Anhörungsbogen erhältst, kannst du diesen ignorieren – allenfalls musst du falsche Personendaten korrigieren aber sonst nichts zu Sache sagen. Über ein laufendes Verfahren werden deine Eltern bzw. Erziehungsberichtigen informiert (unten dazu mehr).

Es kann außerdem vorkommen, dass die Polizei meint, „erzieherisch“ wirken zu müssen und bei dir zu Hause, in der Schule oder Ausbildungsstelle auftaucht. Sie versucht dich eventuell in ein nettes, aufklärerisches Gespräch zu verwickeln oder dir mal „gehörig den Kopf zu waschen“. Dies ist rechtlich höchst fragwürdig. Nur in besonderen Ausnahmefällen darfst du in der Schule oder auf der Arbeitsstelle aufgesucht werden. Was sie dennoch nicht davon abhält, es trotzdem zu tun. Lass dich nicht einschüchtern und gehe nicht auf Gespräche ein.

Ingewahrsamnahme von Jugendlichen

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten bei einer Ingewahrsamnahme zunächst die allgemeinen Polizeigesetze. Jugendliche sollen allerdings nicht zusammen mit erwachsenen Personen untergebracht werden. Des Weiteren muss die Polizei deine Eltern bzw. Erziehungsberichtigen umgehend über die Freiheitsentziehung informieren. Nicht selten unterbleibt dies, was unter Umständen in deinem Interesse liegt (etwa wenn deine Eltern gar nicht wissen, dass du zu einem Spiel gereist bist). Anderseits kannst du aber auch darauf bestehen, dass deine Eltern informiert werden, damit sie dich abholen und du schneller rauskommst.

Einbeziehung der Eltern / Erziehungsberechtigten

Im Jugendstrafrecht sind Eltern bzw. Erziehungsberechtigte als gesetzliche Vertreter*innen eigenständige Verfahrensbeteiligte. Sie haben haben sowohl bei polizeilichen als auch bei staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Vernehmungen ein Anwesenheitsrecht. Das bedeutet auch, dass sie über jeglichen Verfahrensschritt informiert werden. Briefe zu Vorladungen werden ebenfalls an sie adressiert. Vor Gericht können sie Fragen stellen und eigene Anträge einbringen.

Dies ist nicht selten problematisch, da Eltern oft darauf bedacht sind Schaden von ihren Kindern abzuwenden und sich mit deinen Rechten in einem Strafverfahren wenig bis gar nicht auskennen. Eltern, die zum Beispiel eine polizeiliche Vorladung für ihr Kind erhalten, möchten diese meist wahrnehmen und die Sache schnellstmöglich „aus der Welt schaffen“. Beispielsweise aus Angst vor späteren beruflichen Konsequenzen werden überhastet Aussagen gemacht, die am Ende mehr schaden als nützen.

Auch wenn die Auseinandersetzung mit Eltern häufig schwierig ist, möchten wir dir dazu raten, ihnen sachlich zu erklären warum du eine Vorladung nicht wahrnehmen und von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollst. Falls du Hilfe brauchst, sind wir jederzeit ansprechbar, ebenso das sozialpädagogische Fanprojekt. Außerdem ist es ratsam, einen anwaltlichen Beistand zu einem Verfahren hinzuzuziehen. Diesen können jedoch nur deine Eltern beauftragen, da du als Minderjährige:r nur eingeschränkt geschäftsfähig bist.

Jugendgerichtshilfe

Ein weiterer Unterschied zum allgemeinen Strafrecht besteht darin, dass beim Jugendstrafrecht die Jugendgerichtshilfe in das Verfahren einbezogen wird. Das Thema wird in einem separaten Beitrag behandelt.