Das Verwaltungsgericht Bremen hat festgestellt, dass die Präventivhaft, in die eines unserer Mitglieder vor dem Heimspiel gegen den 1. FC Köln am 20. Mai 2023 genommen wurde, rechtswidrig war – und zwar gleich aus drei Gründen: Es fehlte an einer hinreichenden Gefahrenlage, es hätten gegebenenfalls zunächst mildere Maßnahmen wie ein Platzverweis gewählt werden müssen, und der Richtervorbehalt wurde missachtet. Am vergangenen Freitag wurde die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt – und die hat es in sich.
Was war passiert?
Am 20. Mai 2023, dem letzten Spieltag der Saison 2022/23, wollte unser Mitglied das Heimspiel gegen Köln im Weserstadion besuchen. Die Partie war von der Polizei kurzfristig zum Rot-Spiel hochgestuft worden, entsprechend groß war das Aufgebot in der Stadt; ab mittags zog zudem ein Fanmarsch mit tausenden Werder-Fans vom Marktplatz zum Stadion. Unser Mitglied und ein Freund waren zunächst in der Innenstadt unterwegs und hatten dort einen ersten Kontakt mit der Polizei. Danach schlossen sie sich dem Fanmarsch an und liefen mit ihm bis zur Haltestelle St.-Jürgen-Straße. Von dort wollten sie kurz in die nahegelegene Wohnung unseres Mitglieds: etwas essen, einmal auf die Toilette, dann weiter zum Stadion.
Dazu kam es nicht. In der Straße Am Schwarzen Meer wurden die beiden von Einsatzkräften der Polizei Bremen festgenommen und auf das Polizeipräsidium in der Vahr verbracht. Dort saßen sie bis 19:16 Uhr in Präventivhaft – im Juristendeutsch heißt das Unterbindungsgewahrsam. Das Spiel fand ohne sie statt. Das Gericht hält ausdrücklich fest: Am Ort des Zugriffs waren die beiden von den Kölner Fans am Osterdeich, mit denen sie angeblich eine Auseinandersetzung suchten, „räumlich noch deutlich entfernt“.
Der Vorwurf? Keine Straftat. Kein Angriff, keine Bedrohung, keine Annäherung an Kölner Fans. Die Polizei warf den beiden im Kern vor, sie hätten sich „auffällig verhalten“ und versucht, sich polizeilicher Beobachtung zu entziehen. Ergänzt wurde das durch die üblichen Zuschreibungen aus der polizeilichen Blackbox: „Kategorie C“, angebliche Erkenntnisse „szenekundiger Beamter“, eine einzelne Speicherung in der Datei „Gewalttäter Sport“ wegen eines mangels Tatverdachts eingestellten Verfahrens. Konkrete, überprüfbare Tatsachen? Einschlägige Vorstrafen? Fehlanzeige.
Was sagt das Gericht?
Nach der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2026, in der auch die beteiligten Polizeibeamten als Zeugen vernommen wurden, kommt die Kammer zu einem eindeutigen Ergebnis: Diese Maßnahme war von vorne bis hinten rechtswidrig.
1. Es gab keine Grundlage für die Präventivhaft.
Wer einem Menschen die Freiheit entzieht, greift in eines der höchstrangigen Grundrechte überhaupt ein. Präventivhaft ist deshalb nur zulässig, wenn „nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen“ belegen, dass eine konkrete Straftat sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Und genau daran fehlte es – auf ganzer Linie:
- Die polizeilichen Einschätzungen zur Person unseres Mitglieds („Kategorie C“, „Gewalttäter Sport“, angebliche Rolle in der Ultraszene) sind laut Gericht „weitgehend abstrakt“ und sagen nichts über eine konkrete Gefahr am Spieltag aus. Die bloße Speicherung in Polizeidateien genügt ausdrücklich nicht für eine Freiheitsentziehung.
- Das angebliche Ausweichen vor der Polizei „mag zwar auffällig sein“, rechtfertigt aber keine Präventivhaft.
- Selbst der Beamte, der die beiden die ganze Zeit verfolgt hatte – übrigens der „szenefälschende Beamte“ aus dieser Geschichte –, konnte in der Verhandlung nur angeben, die Situation „hätte eskalieren können“ – und räumte zugleich ein, ein Losziehen der beiden allein gegen die Kölner Fans wäre eine Art „Himmelfahrtskommando“ gewesen.
Das Fazit der Kammer: Es gab „mögliche Szenarien“ – „mehr indessen nicht“. Für Präventivhaft reicht das nicht einmal ansatzweise.
2. Die Präventivhaft wäre nicht unerlässlich gewesen.
Selbst wenn eine hinreichende Gefahr bestanden hätte, wäre die Haft rechtswidrig gewesen. Denn Präventivhaft ist nur als äußerstes Mittel zulässig – das Gesetz verlangt, dass sie „unerlässlich“ ist. Ein Platzverweis als milderes Mittel wurde aber nie ausgesprochen; die Behauptung der Polizei, unser Mitglied hätte einen solchen ohnehin nicht befolgt, blieb nach den Feststellungen des Gerichts unbelegt. Auch der in der Verhandlung nachgeschobene Einwand, die Überwachung eines Platzverweises wäre zu aufwändig gewesen, überzeugte die Kammer nicht: Der schwere Freiheitseingriff einer Ingewahrsamnahme dürfe „nicht aus bloßen taktischen Opportunitätserwägungen“ gewählt werden.
Unser Rechtsanwalt Nils Dietrich, der den betroffenen Werder-Fan vor Gericht vertreten hatte, bringt es auf den Punkt:
„Die Ingewahrsamnahme einer Person stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Um diesen zu rechtfertigen, braucht es konkrete Tatsachen, die deutlich für eine von der Person ausgehende Gefahr sprechen. Meinem Mandanten ist hier allein aufgrund von diffusen Vermutungen eines sogenannten szenekundigen Beamten die Freiheit entzogen worden. Es ist erfreulich, dass auch das Verwaltungsgericht dies erkennt und der Polizei einen deutlichen Denkzettel ausspricht.“
3. Der Richtervorbehalt wurde missachtet.
Wird jemand in Präventivhaft genommen, muss unverzüglich ein Gericht über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden. Das steht nicht nur in § 14 des Bremischen Polizeigesetzes, sondern folgt direkt aus Artikel 104 des Grundgesetzes. Der Richtervorbehalt ist eine zentrale Sicherung gegen staatliche Willkür – keine lästige Formalie.
Was ist stattdessen passiert? Gegen 13 Uhr wurde unser Mitglied festgehalten, um 13:50 Uhr in den Polizeigewahrsam eingeliefert – und erst um 15:23 Uhr ging ein Fax an das Amtsgericht. Viel zu spät, sagt das Gericht. Dabei ließ die Kammer offen, ob die Uhr schon ab dem Festhalten oder erst ab der Einlieferung läuft – denn selbst ab der Einlieferung gerechnet waren die verstrichenen gut anderthalb Stunden nicht mehr „unverzüglich“. Bei einem geklärten, unkomplizierten Sachverhalt müsse die Kontaktaufnahme „in einer nur kurzen Zeitspanne (unter einer Stunde)“ erfolgen. Die Ausrede, die internen Abläufe bei der Polizei seien eben komplex, lässt die Kammer nicht gelten: Die Polizei muss ihre Abläufe so organisieren, dass die richterliche Entscheidung „priorisiert gefördert wird“ – erst recht bei einem Fußballspiel, dessen Arbeitsanfall planbar ist.
Kurios ist ein Detail, das das Urteil festhält: Das Deckblatt des Faxes betraf gar nicht unser Mitglied, sondern seinen Begleiter, und trug obendrein die Überschrift einer Ingewahrsamnahme „zum eigenen Schutz“. Beim Amtsgericht konnte so der falsche Eindruck entstehen, es gehe um eine Person, die zu ihrem eigenen Schutz in einer Ausnüchterungszelle untergebracht wurde – also etwa eine alkoholisierte oder drogenintoxikierte Person, die für eine richterliche Vorführung ohnehin nicht zur Verfügung steht und deren vorübergehende Freiheitsentziehung meist unproblematisch ist. Dass ein solcher Antrag bei Gericht keine Eile auslöst, liegt auf der Hand. Um eine Präventivhaft zur angeblichen Verhinderung von Straftaten – die eine sofortige richterliche Prüfung zwingend erfordert hätte – ging es dem Deckblatt nach gerade nicht.
Und dann? Nichts mehr. Das Amtsgericht reagierte bis zur Entlassung um 19:16 Uhr überhaupt nicht, die Polizei fasste kein einziges Mal nach. Über sechs Stunden Freiheitsentziehung, ohne dass je ein*e Richter*in darüber befunden hätte. Besonders wichtig ist dabei eine Klarstellung des Gerichts: Der Staat kann sich nicht damit herausreden, dass die Justiz nicht reagiert hat. Die Pflicht, dem Richtervorbehalt praktische Wirksamkeit zu verschaffen, „bindet den Staat insgesamt“ – Polizei und Gerichte dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Wilko Zicht aus dem Vorstand der Grün-Weißen Hilfe ordnet ein, warum gerade dieser Punkt so schwer wiegt:
„Der Richtervorbehalt ist kein Allheilmittel – Richter*innen müssen in kürzester Zeit auf unsicherer Tatsachengrundlage entscheiden, und diese Grundlage stammt meist allein von der Polizei. Aber in diesem Fall war die Präventivhaft so offensichtlich rechtswidrig, dass ein Gericht höchstwahrscheinlich die sofortige Freilassung veranlasst hätte – unser Mitglied hätte das Spiel noch im Stadion sehen können. Und das muss auch der Polizeiführerin klar gewesen sein, die auf Anregung des SKBs die Präventivhaft anordnete. Hätte sie den Richtervorbehalt ernst nehmen und eine unverzügliche Aufhebung durch das Amtsgericht fürchten müssen, wäre es zu dieser Präventivhaft vermutlich nie gekommen.“
Warum das Urteil wichtig ist
Dass die Polizei angeblich ungehöriges Verhalten von Fußballfans so zu „ahnden“ versucht, dass die Betroffenen auf jeden Fall das Spiel verpassen, ist kein Einzelfall. Bei Auswärtsspielen werden etwa kleinere Vorfälle auf der Hinreise zum Anlass genommen, große Fangruppen stundenlang festzuhalten – so lange, bis sie das Spiel ohnehin nicht mehr erreichen können und deshalb zur Rückreise gezwungen sind. Eigentlich überschreitet das die Machtbefugnisse, die das Grundgesetz der Polizei einräumt: Derartige Freiheitsentziehungen sind nur mit richterlicher Genehmigung zulässig. Und Gefahrenabwehr darf nicht dazu missbraucht werden, um „Sofortstrafen“ wie den Ausschluss vom Spielbesuch durchzusetzen, denn für strafrechtliche Sanktionen sind Staatsanwaltschaft und Gerichte zuständig, nicht die Polizei. Die Polizei nutzt aber oftmals aus, dass sie selbst in der Hand hat, wie straff die Abläufe organisiert sind und wie schnell das Gericht überhaupt informiert wird. Die richterliche Kontrolle läuft dabei viel zu oft ins Leere, weil die Polizei vollendete Tatsachen schafft: Bis ein Gericht überhaupt entscheiden könnte, ist das Spiel vorbei und die Betroffenen sind längst wieder entlassen – die Maßnahme hat trotz ihrer Rechtswidrigkeit aus Polizeisicht den gewünschten Effekt erzielt.
Dieses Urteil setzt dem nun zumindest für Ingewahrsamnahmen in nicht komplexen Fällen etwas entgegen. Es betont, dass Dateieinträge und das Bauchgefühl szenekundiger Beamter keine Tatsachen ersetzen, dass statt einer Präventivhaft vorrangig mildere Mittel wie ein Platzverweis gewählt werden müssen, dass die Polizei bei planbaren Großlagen keine Ausreden für verschleppte richterliche Kontrolle hat – und dass der Staat als Ganzes in der Verantwortung steht, wenn diese Kontrolle ausbleibt.
Wilko Zicht, der in Kürze aus dem GWH-Vorstand ausscheidet, sieht in dem Urteil auch einen Auftrag an Polizei und Justiz:
„Bisher vertrödelte die Polizei die Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung regelmäßig so lange, dass die Betroffenen auf jeden Fall den Anpfiff im Stadion verpassten. Wenn die Polizei die Vorgabe einhält, bei typischen Sachverhalten die notwendigen Dokumente in unter einer Stunde zu fertigen und das Gericht zu informieren, wird das so nicht mehr gehen. Auch das Amtsgericht wird seine Abläufe an planbare Großereignisse wie ein Werder-Heimspiel besser anpassen müssen, um eine wirklich unverzügliche Entscheidung sicherzustellen.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Senatorin für Inneres und Sport kann die Zulassung der Berufung beantragen. Die Kosten des Verfahrens trägt nach dem Urteil die Staatskasse.
Wenn ihr rund um ein Werder-Spiel von Polizeimaßnahmen betroffen seid: Meldet euch bei uns. Dokumentiert, was passiert ist (Zeit, Ort, eingesetzte Einheiten, Zeug*innen), macht keine Angaben zur Sache und nehmt Kontakt zur Grün-Weißen Hilfe auf. Kein Fall ist zu klein – und wie dieses Urteil zeigt, lohnt es sich, staatliches Handeln überprüfen zu lassen.
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 27. Mai 2026 (Datum der Verhandlung), Az. 2 K 1135/24