Polizeigesetze

Die Polizei hat in Deutschland zwei Aufgaben: Die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind (zumindest in der Theorie) klar geregelt. Für die Strafverfolgung muss sie sich an die Vorgaben halten, die ihnen die Strafprozessordnung (StPO) vorgibt. Alles was nicht in den Bereich Strafverfolgung fällt, ist der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Das Gefahrenabwehrrecht (auch Polizeirecht genannt) ist in den Polizeigesetzen definiert. Teilweise finden sich in den Polizeigesetzen aber auch Vorgaben, die eigentlich die Strafverfolgung betreffen, wie etwa Vorladungen oder ED-Behandlungen.

Die Polizei in der föderalistischen Bundesrepublik ist Ländersache. Daher gibt es für jedes Bundesland eigene Polizeigesetze, welche unterschiedlich stark ausgestaltet sind. Darüber hinaus gibt es für die Polizeien des Bundes, also Bundeskriminalamt, Bundespolizei und Zoll, ebenfalls eigene Polizeigesetze.

Verschärfung der Polizeigesetze

Seit vielen Jahren ist der Trend zu beobachten, dass Polizeigesetze extrem verschärft werden. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass durch die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung Polizeigesetze neu geregelt werden müssen. Andererseits nehmen Polizeilobbyist:innen und sicherheitsfanatische Politiker:innen dies als willkommenen Anlass eine massive Ausweitung von Überwachung und Befugnissen einzubringen. Neben vielen neuen Überwachungsinstrumenten findet nun der Rechtsbegriffes der „drohenden Gefahr“ Einzug. Durch die „drohende Gefahr“, also die bloße Vermutung einer Gefahr, wird die Polizeitätigkeit sehr weit vorverlagert in einen Bereich, in dem noch gar keine konkrete Gefahr droht. Das hebt unverdächtiges, grundrechtlich geschütztes Handeln in den Bereich des verdächtigen und bedroht damit die Unschuldsvermutung aller Bürgerinnen und Bürgern. Wer verdächtig ist und wer nicht entscheidet dann die Polizei nach Gutdünken.

Besonders grundrechtsfeindlich wurden die Polizeigesetze in Bayern und Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Gegen die neuen Gesetze sind Klagen beim Bundesverfassungsgericht anhängig. In Bremen ist uns Vergleichbares bisher zum allergrößten Teil erspart geblieben.