Erkennungsdienstliche Behandlung

Eine Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) hat den Zweck, personenbezogene Informationen über dich zu erheben. Regelmäßig geht es dabei um Fotoaufnahmen deines Äußeren, Messungen oder um Fingerabrücke. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Situationen denkbar. Zunächst kann es sein, dass die ED-Behandlung (mehr oder weniger) anlassbezogen und „spontan“ erfolgt, z. B. am Spieltag im Rahmen einer Festnahme. In diesem Fall solltest du der Maßnahme widersprechen, um zu erkennen zu geben, dass du das Ganze nicht freiwillig über dich ergehen lassen möchtest. Verlange außerdem nach der Möglichkeit, einen Anwalt oder eine Anwältin sprechen zu können. Von aktiver Gegenwehr ist allerdings abzuraten, da die Beamt*innen die Maßnahme auch unter Zwang und gegen deinen Willen vornehmen können. Spätestens nach der Maßnahme bzw. der Entlassung aus dem Gewahrsahm solltest du dich dann anwaltlich beraten lassen, um unter Umständen eine Löschung der Daten erreichen zu können.

Wenn du hingegen per Post eine Vorladung zur ED-Behandlung erhältst, ist es ratsam, sofort einen Anwalt oder eine Anwältin einzuschalten, um gegebenenfalls im Voraus rechtlich gegen die Anordnung vorgehen zu können. Die Rechtslage ist dabei nicht ganz einfach, da eine ED-Behandlung sowohl zu Ermittlungen bezüglich einer geschehenen Straftat, als auch vorbeugend, zur Aufklärung zukünftiger Straftaten, angeordnet werden kann. Dies hat auch die Folge, dass jeweils andere Rechtswege bestritten werden müssen, um die Anordnung aufzuheben. In jedem Fall ist es wichtig zu wissen, dass du bei der Vornahme der ED-Behandlung nicht aktiv mitwirken musst, also z. B. nicht verpflichtest bist, bestimmte Körperhaltungen einzunehmen oder dich zu vermummen. Außerdem solltest du der Polizei keine weitergehenden Informationen geben (z.B. ob du Rechts- oder Linkshänder bist). Bei Fragen vor und nach einer solchen Maßnahme und zur Vermittlung von Anwätinnen und Anwälten stehen wir dir als Grün-Weiße-Hilfe dabei gerne zur Verfügung!