Vorladung zur Zeugenvernehmung

Wann muss ich eine Zeugenaussage machen?

Wenn du eine Vorladung als Zeug*in erhältst oder sonst aufgefordert wirst, dich als Zeug*in in einem Strafverfahren zu äußern – sei es durch Zusendung eines Anhörungsbogens, mit dem schriftlich Stellung genommen werden soll, oder in direkter Ansprache –, solltest du dir zunächst die Frage stellen: Muss ich eine Aussage machen?

Früher war die Antwort recht einfach: Gegenüber der Polizei musste man nicht aussagen, nur gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht war man dazu verpflichtet. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 ist es etwas komplizierter. Nun gilt, dass man auch bei der Polizei erscheinen und zur Sache aussagen muss, sofern man förmlich zur Aussage geladen wird und der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Entscheidend ist also, ob in der schriftlichen Ladung ein Hinweis steht, dass die Polizei von der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde, dich zu vernehmen.

Fehlt dieser Hinweis, musst du weder eine Aussage machen noch zu dem genannten Vernehmungstermin erscheinen. Zur Sicherheit solltest du die Vorladung aber auch dann nicht einfach ignorieren, sondern Kontakt zur Grün-Weißen Hilfe aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Manchmal kommt die Polizei bei dir zu Hause vorbei, um zu fragen, warum du nicht zur Vernehmung erschienen bist. Wenn du so etwas verhindern willst, kann es sinnvoll sein, vor dem Termin kurz bei der Polizei Bescheid zu sagen, dass du nicht kommen wirst.

Was tun, wenn ich zur Aussage verpflichtet bin?

Steht in der polizeilichen Ladung, dass die Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, bist du grundsätzlich verpflichtet, dem nachzukommen und auch als Zeug*in auszusagen. Gleiches gilt, wenn du direkt von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht vorgeladen wirst. Zur Durchsetzung dieser Pflicht können Zwangsmittel in Form der polizeilichen Vorführung, eines Zwangsgeldes oder sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.

Es gibt aber auch Ausnahmen: In allen genannten Konstellationen können dir unter Umständen Zeugnis- oder (häufiger) Auskunftsverweigerungsrechte zustehen. Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass man gar nicht aussagen muss. Dieses Recht steht engen Verwandten der beschuldigten Personen zu, ebenso bestimmten Berufsgeheimnisträgern (Geistliche, Journalist*innen, Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen etc.). Auskunftsverweigerungsrecht bedeutet, dass man sich nicht selbst belasten muss. Davon kannst du als Zeug*in bei Vernehmungsfragen Gebrauch machen,  die dich oder Angehörige von dir bei wahrheitsgemäßer Beantwortung in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bringen.

Wenn du aussagst, bist du verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Ansonsten kann es sein, dass du selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens riskiert.

Ob du reden musst oder schweigen darfst, ist oft eine schwierige Frage. Lass dich dazu im Ernstfall von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten. Es besteht außerdem die Möglichkeit, zur Vernehmung einen rechtsanwaltlichen Zeugenbeistand mitzunehmen. Der passt auf, dass du dich nicht durch unbedachte Äußerungen oder durch Antworten auf missverstandene Fragen selbst verdächtig machst. Auch hier helfen wir als Grün-Weiße-Hilfe gerne vermittelnd weiter.

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Das eben Gesagte gilt nur für Zeugenvernehmungen! Was zu beachten ist, wenn ihr selbst tatverdächtig seid und eine Ladung als Beschuldigte in einem Strafverfahren bekommen habt, erklären wir an dieser Stelle.