Videoüberwachung

1. Im Stadion

Eine Videoüberwachung von Fans im Stadion ist mittlerweile gängige Praxis der Polizei. Allerdings hat auch diese ihre Grenzen.

Das Landgericht Köln hat im April 2021 entschieden, dass ein anlassloses Filmen in Stadien rechtswidrig sei. Gemäß des § 15 Polizeigesetz NRW sei der Einsatz von Bild- & Tonaufzeichnungen möglich, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei reiche es nicht aus, dass es – wie im vorliegenden Fall – bei früheren Spielen Vorfälle mit Pyrotechnik gegeben habe.

In Bremen regelt der § 32 des BremPolG die Bild- & Tonaufzeichnung über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden. Außerdem muss zu erwarten sein, dass die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben ohne die Aufzeichnung nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert werden würde.

Zudem dürfen Aufzeichnungen gefertigt werden, wenn (unbeteiligte) Dritte unvermeidbar betroffen sind. In der Praxis heißt das jeder Fan im Block.

2. Einsatz von Drohnen

Seit einigen Jahren werden durch die Polizei vermehrt Drohnen eingesetzt, bspw. zur Überwachung von Fanmärschen. Da Drohnen häufig schwerer wahrzunehmen sind, gelten besonders strenge Maßstäbe der Erforderlichkeit.

Betroffenen müssen vorab von der Videoaufnahme informiert werden. Außerdem muss der Drohnenführer wie auch die Drohne selbst hinreichend gekennzeichnet werden, damit den Betroffenen jederzeit klar ist, wer einen filmt. Das VG Sigmaringen urteilte im Oktober 2020, dass die Hinweispflicht bspw. durch gut sicht- oder lesbar angebrachte Hinweisschilder, Lautsprecherdurchsagen oder Hinweisen auf Anzeigetafeln gewahrt wird; ein bloßer Hinweis der Stadionordnung auf ein im Stadion installiertes Videokamerasystem genüge für den Einsatz von Drohnen außerhalb des Stadions nicht.

3. Praxis in Bremen

In Bremen wird aktuell eine ständige Videoüberwachung des Viertels diskutiert.

Drohnen dürfen aktuell aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage nur begrenzt eingesetzt werden; zur Erhebung von personenbezogenen Daten gar nicht. Dies dürfte sich jedoch durch eine Änderung des Polizeigesetzes demnächst ändern.

Bei Fragen nach oder Betroffenheit einer solchen Maßnahme oder zur Vermittlung von Anwältinnen und Anwälten stehen wir dir als Grün-Weiße-Hilfe dabei gerne zur Verfügung.