Verfahrenseinstellung

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft wie es mit dem Verfahren weitergeht. Sie prüft ob gegen euch ein „hinreichender Tatverdacht“ besteht. Das heißt, ob die Ermittlungsakte genügend Beweismaterial hervorbringt, welches eine Verurteilung vor Gericht wahrscheinlich macht. Bejaht sie dies, wird sie entweder Anklage erheben oder einen Strafbefehl vor Gericht beantragen. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach §170 (2) StPO ein. Sie hat außerdem die Möglichkeit, Verfahren wegen Geringfügigkeit (§153 StPO) einzustellen. Das bedeutet, dass eure Schuld als zu gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Ebenso kann sie Verfahren gegen Auflagen oder Weisungen (§153a StPO) einstellen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und der Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Weisungen können beispielsweise Wiedergutmachungen, Geldbeträge an die Staatskasse/gemeinnützige Einrichtungen oder Sozialstunden sein. Neben den drei genanten Einstellungsparagraphen gibt es noch eine Reihe weiterer. Diese fallen allerdings in unserem Kontext weniger ins Gewicht, daher führen wir sie nicht explizit auf.

Wichtig noch: Mit einer Einstellung sind nicht zwangsläufig alle Ermittlungen beendet. Das Verfahren ruht nur. Es kann (auch Jahre) später wieder aufgenommen werden, wenn der Staatsanwaltschaft neue Verdachtsmomente bekannt werden.