Einkesselung der Werder-Fans beim Nordderby 2017 war rechtswidrig

Wenn der SV Werder am kommenden Sonntag zum Derby beim Hamburger SV antritt, wird es für nicht wenige Werder-Fans über elf Jahre her sein, dass sie ihren Verein im Volksparkstadion das letzte Mal unterstützen konnten. Die Gründe hierfür liegen nicht nur in der langjährigen Zweitklassigkeit des HSV und den pandemiebedingten Einschränkungen beim letzten Aufeinandertreffen im Februar 2022. Vor allem sorgten massiv überzogene Polizeimaßnahmen sowohl beim Derby im April 2016 als auch im November 2016 sowie zuletzt im September 2017 dafür, dass große Teile der aktiven Fanszene den Gästeblock im Volksparkstadion nie erreichten. Aus vielen guten Gründen war die Fanszene jeweils den freiheitseinschränkenden und gesundheitsgefährdenden Anreisevorgaben der Hamburger Polizei ganz bewusst nicht gefolgt.

Aus dieser Weigerung konstruierte die Polizei den absurden Vorwurf einer „konspirativen Anreise“ und hielt am Spieltag 2017 auf einem Supermarkt-Parkplatz in Stadionnähe 171 Werder-Fans sechs Stunden lang fest – um sie anschließend, eine Stunde nach Spielende, geschlossen zurück nach Bremen zu schicken. Eine machtversessene Schikane, die nicht zuletzt der SV Werder in Person seines damaligen und heutigen Präsidenten Hubertus Hess-Grunewald mit deutlichen Worten kritisierte.

Was bislang nicht öffentlich bekannt war: Der Vorfall beim Derby 2017 hatte auch ein gerichtliches Nachspiel. Zwei der 171 Festgesetzten klagten vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Damals gab es die Grün-Weiße Hilfe noch nicht, doch freundlicherweise wurden die beiden Kläger vom bundesweiten Fanrechtefonds unterstützt. Die Verfahren beim Verwaltungsgericht zogen sich über Jahre hin, da die zuständige Kammer durch zahlreiche Klagen zum G20-Gipfel im Sommer 2017 stark beansprucht war. Erst mit Urteil vom 6. April 2023 stellte das Verwaltungsgericht in beiden Verfahren fest, „dass die nach Durchführung der Identifizierungs- und Durchsuchungsmaßnahmen erfolgte Einschließung des Klägers am 30. September 2017 rechtswidrig war.“ Damit errang Hamburg seit 1986 in der Disziplin „Rechtswidrige Polizeikessel“ mindestens zwei Meistertitel mehr als im Männerfußball – Gratulation an die Elbe. In Sachen rechtswidrige Polizeiaktionen spielt die Stadt nicht erst seit dem G20-Gipfel in der Champions League.

Polizei Hamburg räumt Rechtswidrigkeit ein

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging als sogenanntes Anerkenntnisurteil. Das bedeutet, die Polizei hat gegenüber dem Gericht den Anspruch der Kläger auf Feststellung der Rechtswidrigkeit anerkannt. Das ist insofern bemerkenswert, als die Polizei Hamburg unmittelbar nach dem Derby 2017 noch in der ihr wesenseigenen Großspurigkeit verkündet hatte, die nunmehr als rechtswidrig anerkannte Maßnahme habe „genau die Richtigen getroffen“, „beim nächsten Mal machen wir es genauso wieder.“

Zu Letzterem wollen wir es natürlich nicht kommen lassen. Die Grün-Weiße Hilfe wird am Sonntag mit mehreren Fananwälten auf verschiedenen Anreisewegen vor Ort und über das Spieltagstelefon erreichbar sein. Alle Werder-Fans sind aufgerufen uns zu kontaktieren, sollte die Hamburger Polizei – entgegen aller Bekundungen ihrer neuen Einsatzleitung – erneut unverhältnismäßig agieren.

Rechtsanwalt Erkan Zünbül richtet klare Erwartungen an die Polizei Hamburg:

„Wer hunderte Menschen stundenlang festsetzt, ihnen die Anreise zum Stadion verweigert und sie ohne jede rechtliche Grundlage zurückschickt, handelt nicht im Sinne der Gefahrenabwehr, sondern überschreitet die Grenzen staatlicher Befugnisse. Willkür wird nicht dadurch legitim, dass man sie jahrelang selbstbewusst verteidigt. Für das anstehende Derby erwarten wir daher klar und unmissverständlich, dass die Hamburger Polizei erstmals Konsequenzen aus diesem Urteil zieht und sich an Recht, Gesetz und Verhältnismäßigkeit hält.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Klagen der beiden Werder-Fans nicht vollständig erfolgreich waren. Abgesehen von der Einkesselung waren die Kläger nämlich auch von Zivilpolizisten mit gezogener Waffe bedroht, von der Polizei fotografiert und gefilmt, also erkennungsdienstlich behandelt, und schließlich mit einem „Stadtverbot“ belegt worden. Diese Tatsachen blieben in der mündlichen Verhandlung jedoch streitig: Die Einsatzdokumentation der Polizei war lückenhaft, wichtige Augenzeugen standen nicht zur Verfügung, und geladene Zeug*innen konnten fünf Jahre nach dem Vorfall teilweise keine konsistente Erinnerung mehr abrufen. So sah sich das Gericht nicht in der Lage, seiner Entscheidung die tatsächlichen Vorkommnisse zugrunde zu legen. Es schlug stattdessen einen Vergleich vor, in dem die Polizei einräumen sollte, dass die Maßnahmen – sollten sie sich wie von den Klägern geltend gemacht ereignet haben – rechtswidrig gewesen wären. Die Polizei akzeptierte dies, doch weil die Kläger dem Vergleich aufgrund der Förderrichtlinien des Fanrechtsfonds widersprachen, wurde das Anerkenntnis in diesen Punkten formal nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteile vom 6. April 2023, Aktenzeichen 21 K 5149/18 und 21 K 5193/18