Bei der Sicherstellung von Gegenständen ist zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu unterscheiden. Zur Gefahrenabwehr dürfen Gegenstände nur vorübergehend sichergestellt werden und sind der betroffenen Person nach Wegfall der Gefahr wieder auszuhändigen. Gegenstände, die als Beweismittel für ein Ermittlungsverfahren (Strafverfolgung) in Betracht kommen, können von der Polizei sichergestellt werden, aber nur, wenn die betroffene Person dem freiwillig zustimmt. Da du niemals Gegenstände freiwillig herausgeben solltest, bedarf es hierfür einer Beschlagnahme. Widersprich laut und deutlich der Sicherstellung, äußere dich ansonsten aber nicht zu den gefunden Gegenständen. Die Beschlagnahme anordnen darf nur ein Gericht. Bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei). Werden Gegenstände ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, muss binnen drei Tagen eine gerichtliche Bestätigung eingeholt werden. Gegen die Beschlagnahme kann die betroffene Person jederzeit gerichtliche Entscheidung beantragen. Wir unterstützen dich gerne dabei!