Alkohol- und Drogentests

Im Zuge einer Maßnahme kann es vorkommen, dass die Polizei deinen Promillegehalt mittels „Pusten“ feststellen möchte, also einem Atemalkoholtest. Dies ist freiwillig und kann von dir verweigert werden, auch wenn die Polizei dir etwas anderes erzählt. Sie wird daraufhin gegebenenfalls einen Bluttest anordnen, wobei sie hier einige rechtliche Hürden beachten muss. Das Abnehmen von Blut zum Feststellen der Blutalkoholkonzentration ist ein körperlicher Eingriff und darf nur durch eine Ärztin bzw. Arzt (in einem geeigneten Umfeld, also z. B. an einem anderen Ort, zu dem du dich dann begeben müsstest) und nur nach richterlichem Beschluss vorgenommen werden. Daher ist es empfehlenswert, wie grundsätzlich immer in polizeilichen Maßnahmen, keine Angaben zu machen und nur die für die Identitätsfeststellung benötigen Daten zu nennen. Wenn die richterliche Anordnung vorliegt, kannst du dich dem nicht mehr verweigern und solltest die Prozedur über dich ergehen lassen. Die Polizei darf die Blutentnahme dann auch mit körperlichem Zwang durchsetzen.

Die oben genannten Punkte gelten ebenso für Drogentests. Drogenschnelltests können je nach Bundesland entweder mittels eines Wischtest (Entnahme einer Schweiß- oder Speichelprobe) oder über einen Urintest durchgeführt werden.

Sonderfall Straßenverkehr

Durch eine Verschärfung des §81a in der Strafprozessordnung ist es seit 2017 bei Delikten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, für die Polizei möglich, eine Blutprobe auch ohne richterliche Genehmigung zu nehmen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn von einer Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) oder einer Trunkenheitsfahrt (§316 StGB) auszugehen ist.