Das Amtsgericht Bremen hat drei Werder-Fans Recht gegeben, die sich gegen einen Großeinsatz der Bremer Polizei juristisch zu Wehr gesetzt haben. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hatte die Polizei am 1. September nach dem Bundesligaspiel gegen den FC Augsburg 179 Fans einzeln mit Namensschildern abfotografiert. Diese Bilder wurden anschließend mit Aufnahmen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei abgeglichen, die drei Wochen zuvor stattgefunden haben sollen. Die Grün-Weiße Hilfe kritisierte damals, dieses Vorgehen der Polizei habe jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche erkennungsdienstliche Maßnahme nicht gegeben gewesen seien. Zur gleichen rechtlichen Bewertung ist nun das Amtsgericht gekommen. Mit Beschluss vom 27. November entschied das Gericht, dass die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig war.
In seiner Begründung betont das Gericht, dass das Anfertigen von Fotos nach der Strafprozessordnung nur in bestimmten Fällen zulässig ist. Es müsse sich um Personen handeln, gegen die bereits als Beschuldigte ermittelt wird oder deren Identität sonst nicht festgestellt werden kann. Die Polizei hätte laut Amtsgericht somit von Fans, deren Identität sie durch die Vorlage der Personalausweise klären konnte, keine Fotos anfertigen dürfen. Nach Einschätzung der Grün-Weißen Hilfe lässt sich die Entscheidung des Amtsgerichts auf nahezu alle 179 Betroffenen übertragen, denn die allermeisten hatten einen gültigen Ausweis dabei.
Kein Beweisverwertungsverbot
Damit steht fest, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bei dem Einsatz die Rechte von fast 180 Werder-Fans verletzt haben. Wer aufgrund eines Abgleichs der rechtswidrig angefertigten Fotos als vermeintlich Beteiligter an den Auseinandersetzungen nach Werders Pokalspiel gegen Atlas Delmenhorst identifiziert wurde, muss jedoch damit rechnen, dass die Aufnahmen weiterhin gegen ihn verwendet werden. Die Grün-Weiße Hilfe hält dies aus rechtsstaatlichen Gründen für unbefriedigend. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, gehört die Verwertung unrechtmäßig erlangter Beweismittel verboten. Nur so ließen sich die Strafverfolgungsbehörden disziplinieren, damit sie sich an gesetzliche Vorgaben halten.
Die Bremer Staatsanwaltschaft hatte sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht argumentierte sie, die von ihr angeordnete Maßnahme der Polizei sei rechtmäßig gewesen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann die Staatsanwaltschaft noch Beschwerde beim Landgericht erheben. Die Grün-Weiße Hilfe fordert, Polizei und Staatsanwaltschaft sollten den Beschluss des Amtsgerichts akzeptieren und sich künftig daran halten.
Auch für Demo-Einsätze bedeutsam
Die Entscheidung des Amtsgerichts hat nach Ansicht der Grün-Weißen Hilfe über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Nicht nur bei Fußballeinsätzen, sondern beispielsweise auch bei Demonstrationen kommt es oft ohne Rechtsgrundlage zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen größere Personengruppen.
Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 27. November 2019 (Az. 92a Gs 708/19)
Siehe auch:
- 26.09.2019: Polizei löscht rechtswidrig erhobene Daten
- 02.09.2019: Polizei Bremen führt ohne Rechtsgrundlage 179 erkennungsdienstliche Behandlungen durch und täuscht die Öffentlichkeit
- Buten un Binnen: Einkesselung von Werder-Ultras – hat die Polizei das Gesetz gebrochen?
- Weser Kurier: Polizei kontrolliert die Identität von 179 Personen
- Kreiszeitung: „Grün-Weiße Hilfe“ hält Kontrolle von 179 Werder-Fans für unrechtmäßig
- taz: „Ohne rechtliche Grundlage“