Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Solltet ihr Post von der Polizei bekommen, die euch darauf hinweist, dass gegen euch als Beschuldigte*n ein Ermittlungsverfahren geführt wird, ist das Wichtigste, zunächst einmal die Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Das gilt vor allem, wenn die euch entgegengebrachten Vorwürfe auf den ersten Blick schwerwiegend erscheinen oder im Gesetz mit der Möglichkeit einer hohen Strafe verknüpft sind. Sucht am besten umgehend den Kontakt zur Grün-Weißen-Hilfe und lasst euch einen Anwalt oder eine Anwältin vermitteln. Entscheidend ist, dass ihr den im polizeilichen Schreiben vermerkten Vernehmungstermin nicht wahrnehmt und auch sonst keinerlei Aussagen bei der Polizei tätigt. Dies gilt auch, wenn ihr der Meinung seid, völlig unschuldig oder z.B. Opfer einer Verwechslung zu sein. Jede Aussage gegenüber der Polizei schadet euch oder anderen Personen, da die ermittelnden Beamt*innen immer nach Möglichkeiten suchen werden, euch zu belasten oder eure Aussagen in Zweifel oder Widersprüche zu ziehen. Ihr habt als Beschuldigte*r im Strafverfahren das Recht zu schweigen und keine Auskunft zu den Vorwürfen zu geben. Es darf euch nicht negativ ausgelegt oder vorgehalten werden, wenn ihr von diesem Recht Gebrauch macht! Wenn Umstände bestehen, die euch entlasten oder den Vorwurf der Polizei entkräften, besteht auch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens die Möglichkeit, diese Dinge unter anwaltlicher Beratung vorzubringen.